Satzung

 

                                  "Sportschützen Havixbeck e. V."

 

                             AG Coesfeld VR 210

 

Stand (VR-Eintragung  vom 17.05.2011)

 

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2011)

 

 

§ 1 - Name, Sitz

 

1.         Der Verein führt den Namen "Sportschützen Havixbeck e.V.".

 

2.         Der Verein hat seinen Sitz in 48329 Havixbeck, Kreis Coesfeld.

 

3.         Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.         Zweck des Vereins ist ist die Förderung des Sports.

 

3.         Dieser Zweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Rundenwettkämpfe, Meisterschaften etc.) verwirklicht.

 

4.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

1.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2.         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.         Auflösung oder Wegfall des Zwecks

a)         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den GemeindeSportVerband Havixbeck e.V. in 48329 Havixbeck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b)         Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

§ 4 - Eintritt von Mitgliedern

 

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.         Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

3.         Im Falle der Ablehnung des Aufnahmegesuchs entscheidet auf eine Beschwerde des Antragstellers hin die Mitgliederversammlung.

 

4.         Das Aufnahmegesuch für minderjährige Personen ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, wobei bei Personenmehrheit die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter ausreicht.

 

 

§ 5 - Austritt von Mitgliedern

 

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

 

 

§ 6 - Ausschluss von Mitgliedern

 

1.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)         wenn es mit der Beitragszahlung mehr als 12 (zwölf) Monate in Verzug gerät;

b)         wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

 

2.         Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, nachdem er dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

 

3.         Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

 

4.         Zur Bestätigung des Ausschlusses bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

 

 

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

 

1.         Der Mitgliedsbeitrag (auch Aufnahmebeitrag und Sonderbeitrag so wie Fälligkeit, Art der Erhebung usw.) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2.         Der Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, eine Beitragsordnung zu beschließen.

 

3.         In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Beitrage ganz oder teilweise stunden bzw. ganz erlassen.

 

 

§ 8 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 - Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem / der

a)         Vorsitzenden

b)         stellvertretenden Vorsitzenden

c)         Schriftführer/in

d)         Kassierer/in

e)         Schießwart/in.

 

2.         Je zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3.         Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass einer der Vertretenden der Vorsitzende und um Falle der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende sein soll und dass nur im Fall von deren beider Verhinderung zwei der anderen Vorstandsmitglieder für den Verein handeln sollen.

 

4.         Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

2.         Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen (durch Handaufheben); wenn mindestens ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss geheim (mit verdeckten Stimmzetteln) abgestimmt werden.

 

3.         Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen - wahlberechtigten - Mitglieder erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

 

4.         Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang unter den zwei oder mehreren Bewerbern durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

 

5.         Bei Stimmengleichheit der Bewerber mit den meisten Stimmen beim zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

 

6.         Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

7.         Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder bestellen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11 - Häufigkeit der Mitgliederversammlungen

 

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahrshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.

 

2.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von Mitgliedern mit einem Stimmengewicht von mindestens 10 Stimmen einberufen, wenn die 10 Stimmen weniger als der 1/5-Teil der Mitglieder sind bzw. ansonsten, auf Verlangen von mindestens 1/5-Teil der Mitglieder.

 

 

§ 12 - Einberufung der Mitgliederversammlungen

 

1.         Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und weiter ersatzweise durch das dienstälteste Mitglied des Vorstandes durch einfachen Brief - bzw. durch e-mail für diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre e-mail-Adresse angegeben haben - einberufen.

 

2.         Dabei ist vom Vorstand eine feste Tagesordnung mitzuteilen.

 

3.         Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

4.         Zur Wahrung der Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift - bzw. Absendung der e-mail an die dem Verein von dem betreffenden Mitglied zuletzt angegebene e-mail-Adresse.

 

 

 

 

 

 

§ 13 - Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

1.         Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

 

2.         Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.

 

3.         Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

 

4.         Zu Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 (drei Viertel), zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5.         Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen (durch Handaufheben); wenn mindestens ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss geheim (mit verdeckten Stimmzetteln) abgestimmt werden.

 

6.         minderjährige Vereinsmitglieder

a)         Auch minderjährige Mitglieder ab 12 Jahren nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich selbst wahr.

b)         Bei Beschlussfassungen durch Mitglieder unter 12 Jahren und solchen durch Mitglieder ab 12 Jahren, die unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf das minderjährige Mitglied haben, bedarf der Minderjährige der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bei Personenmehrheit reicht die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter), die

 (1)       entweder persönlich erteilt wird, wenn der gesetzliche Vertreter anwesend ist

 (2)       oder durch eine - zuvor erteilte - schriftliche Zustimmungserklärung bei der Beschlussfassung nachgewiesen wird.

 

 

§ 14 - Protokollierung von Beschlüssen

 

1.         Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Ergebnisses der Abstimmung in einer Niederschrift festzuhalten.

 

2.         Die Niederschrift ist von dem Protokollführer (i.d.R. Schriftführer) und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 15 - Geschäftsordnung

 

Die Mitgliederversammlung kann weitere Regeln in einer Geschäftsordnung festlegen.

 

 

§ 16 - Vollmacht zur Änderung der Satzung

 

1.         Der Vorstand ist ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die notwendig bzw. sinnvoll sind oder werden

a)         zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts bei Anmeldung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung und/oder

b)         zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

2.         Die Vollmacht zur Änderung der Satzung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.

 

 

48329 Havixbeck, den 21. Januar 2011

 

 

 

……………………………..                         ……………………………..

(Versammlungsleiter)                                        (Protokollführer)

 

Vereinssatzung.pdf